Quelle: Glas Mayer
Schließt ein Handwerker außerhalb seiner Geschäftsräume einen Auftrag ab, muss er seinen Kunden über das Widerrufsrecht unterrichten – und auf jeden Fall den Kunden darauf hinweisen. Am besten lässt man sich den Hinweis gleich quittieren. Andernfalls kann der Kunde den Auftrag widerrufen, ohne für bereits entstandene Kosten aufkommen zu müssen – auch wenn die Arbeiten längst erledigt wurden. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil erneut bekräftigt.